Arbeitsplatzbeschaffung statt Abfindung?
In Zeiten schlechter Konjunktur- und Auftragslage ist Kreativität gefragt. Daß Abfindungszahlungen des Arbeitgebers an einen gekündigten Arbeitnehmer nicht immer der Weisheit letzter Schluß sind, hat kürzlich das Arbeitsgericht Reutlingen aufgezeigt. Soweit bekannt, wurde erstmals ein Vergleich geschlossen, der alle Beteiligten zufriedenstellte, aber den Arbeitgeber zunächst nichts kostet: Eine mittelständische Transportfirma hatte beschlossen, ihr gesamtes Frachtführer- geschäft stillzulegen. Sie verkaufte oder vermietete ihre Lastzüge und kündigte allen LKW-Fahrern fristgemäß. Diese erhöhten prompt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Reutlingen. Der Arbeitgeber war nicht bereit, Abfindungen zu zahlen. Da kein Betriebsrat vorhanden war, konnte auch kein Sozialplan durchgesetzt werden. Vor dem Arbeitsgericht bot der Arbeitgeber überraschend an, allen Klägern, die sich gegen die Kündigungen wehrten, bei befreundeten Unternehmen im Umkreis von etwa 50 km von Reutlingen neue Arbeits- plätze zu beschaffen. Wegen des fehlenden Kündigungsschutzes beim neuen Arbeitgeber, waren die Arbeitnehmer verständlicherweise zunächst nicht bereit, auf das Angebot einzugehen. Mit Hilfe des Arbeitsgerichts kam dann aber doch ein Vergleich zustande, der äußerst ungewöhnlich ist und meines Erachtens in dieser Form noch nie praktiziert wurde: Der Arbeitgeber verpflichtete sich, den betroffenen Arbeitnehmern einen zumutbaren Arbeitsplatz als Kraftfahrer im Umkreis von 50 km von Reutlingen zu vermitteln. Des weiteren kann der Arbeitnehmer eine Abfindung von DM 1.500,00 für jedes abgelaufene Beschäftigungsjahr erwarten. Und jetzt kommt der Clou: Die Abfindung wird nur unter engen Voraussetzungen überhaupt zur Auszahlung fällig. Sie entfällt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer drei zumutbare Angebote auf Weiterbeschäftigung unterbreitet und der Arbeitnehmer grundlos ablehnt. Sie entfällt weiter, wenn der Arbeitnehmer 5 Jahre lang beim neuen Arbeitgeber fortlaufend beschäftigt ist. Schließlich entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder vom neuen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schon in der Probezeit aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt wird. Dieser kreative Vergleich lockert zum ersten Mal die starren und hinreichend bekannten Scheingefechte im Kündigungsschutzproß auf. Der Arbeitnehmer wehrt sich nicht mehr gegen eine Kündigung mit dem Ziel einer möglichst hohen Abfindungszahlung. Statt dessen wird ihm vom Arbeitgeber ein neuer Arbeitsplatz vermittelt. Der Arbeitgeber spart die Abfindung, der Arbeitnehmer kann weiterarbeiten. Die getroffene Vereinbarung sichert dem Arbeitnehmer bis zu fünf Jahre einen Arbeitsplatz und bewahrt ihn so vor der Arbeitslosigkeit und sozialem Abstieg. Zu Recht meint der mit dem Fall betroffene Direktor des Arbeitsgerichts Reutlingen: "Denn ein wenigstens einigermaßen abgesicherter Arbeitsplatz ist immer noch besser als die beste Abfindung". Dieser Vergleich ist ein gutes Beispiel für die Senkung von Lohnnebenkosten, ohne daß der soziale Schutz des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt wird. Er soll hier so oder in ähnlicher Form zur Nachahmung empfohlen werden. Entscheidend ist, daß neue Wege gesucht und gefunden werden, um in Zeiten knapper Kassen alle Beteiligten dennoch zufriedenzustellen. (ArbG Reutlingen, Vergleich vom 15.07.1997 - 1 Ca 154/97). |
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