Beeindigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag - Teil II

Wie jeder Vertrag kann auch der arbeits- rechtliche Aufhebungsvertrag wegen Täuschung, Irrtum oder Drohung angefoch- ten werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Rechts- folge ist dann, daß der abgeschlossene Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig ist und das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortbesteht. Eine Anfechtung ist z.B. dann möglich, wenn sich die Arbeitnehmerin bei Abschluß des Aufhebungsvertrages über das Bestehen einer Schwangerschaft geirrt hat, der Arbeitnehmer sich über die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld irrt oder der Arbeitgeber zuvor mit einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung gedroht hat. Jedem Arbeitnehmer kann ich nur empfehlen, einem angebotenen Aufhebungsvertrag nicht an Ort und Stelle zuzustimmen, sondern sich eine Bedenkzeit von mindestens 3 Tagen auszubitten. In dieser Zeit kann das Aufhebungsangebot in Ruhe überdacht, in der Familie besprochen und ggf. kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitgeber in der Regel eine Abfindung zahlen. Die Abfindungssumme ist in gewissen Grenzen steuerfrei. Darüber hinaus unterliegt sie dem halben Einkommensteuersatz. Nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Abfindungszahlungen bis zur Höhe von DM 24.000,00 steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöht sich der Steuerfreibetrag auf bis zu DM 30.000,00. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jährigem Bestehen des Dienstverhältnisses liegt der Steuerfreibetrag bei höchstens DM 36.000,00. Auch Sozialplanabfindungen sind steuerfrei bzw. steuerbegünstigt. Wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindungszahlung geregelt, ohne daß eine Kündigung vorausgegangen ist, empfehle ich aus steuerlichen Gründen folgenden Passus: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des ... auf Veranlassung der Firma ..... enden wird." Diese Formulierung ist zwar für das Finanzamt nicht bindend, sie ist aber nützlich, weil in diesen Fällen die Vermutung besteht, daß der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt hat. Die Steuerfreiheit wird nämlich dann versagt, wenn der Arbeitnehmer "ohne Druck" des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Abfindungen können auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies setzt aber voraus, daß in dem Abfindungsbetrag nicht Bezüge enthalten sind, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Aus steuerlichen Gründen kann es sich empfehlen, bei einem größeren Abfindungsbetrag die Auszahlung auf den Anfang des nächsten Jahres zu verschieben, wenn der Arbeitnehmer im neuen Jahr mit wesentlich geringeren Einkünften rechnet. Die Bundesregierung beabsichtigt, sowohl den Steuerfreibetrag als auch die Regelung über den halben Steuersatz zu streichen. In Verbindung mit der ebenfalls beabsichtigten Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld wird dies zu einer dramatischen Veränderung der Abfindungspraxis führen, falls die Änderungen tatsächlich Gesetz werden sollten. Das Arbeitsamt kann das Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperren, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis selbst gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat. Denn der Arbeitslose hat dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die Sperrzeit kann bei Vorliegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen reduziert werden. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wird am 01.01.1998 aufgehoben und in das Sozialgesetzbuch (SGB) III aufgenom- men. Teile des Reformvorhabens sind bereits in Kraft getreten. Die Reform enthält jedoch eine Übergangsvorschrift, die dazu führt, daß in den nächsten zwei Jahren in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Änderung gilt oder die bisherige Rechtslage fortbesteht. Für die meisten Arbeitnehmer wird sich jedoch bis zum 06.04.1999 die Rechtslage nicht ändern. Danach führt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag dazu, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes ruht, und zwar bis max. ein Jahr (§ 117 AFG). Die Rechtslage ist inzwischen so kompliziert geworden, daß ich nur dringend raten kann, einen mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwalt aufzusuchen.

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