DM 620-Jobs erweitern ?

Seit einiger Zeit ist im Gespräch, die DM 620-Jobs in der jetzigen Form zu erschweren oder ganz abzuschaffen.

Die derzeitige pauschale Lohnsteuer von 20% soll der Individualbesteuerung weichen.Gleichzeitig soll die Sozialver- sicherungsfreiheit abgeschafft werden.

Ob der Zweck der beabsichtigten Neuregelung - nämlich zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen - erreicht werden kann, muß stark bezweifelt werden. Die Abschaffung der bisherigen DM 620-Regelung dürfte genau die gegenteilige Wirkung haben: Millionen Geringfügigkeits- Beschäftigungs- verhältnisse werden vernichtet. Aber nur wenige sozial- und steuerpflichtige Arbeitsverhältnisse werden deshalb neu geschaffen. Das genaue Gegenteil der beabsichtigten Regelung tritt ein, nämlich weniger anstatt mehr Lohnsteuerauf- kommen. Hinzu kommt ein weiterer Anstieg der Schwarzarbeit, weil viele DM 620-Jobs illegal weitergeführt werden und nun überhaupt keine Lohnsteuer mehr abgeführt wird.

Der allgemeine Ruf nach einer massiven Absenkung der Lohnnebenkosten wird unüberhörbar Warum werden die Grenzwerte der sog. Geringfügigkeits- Beschäftigungsverhältnisse dann nicht einfach auf das Doppelte erhöht ? Eine erhebliche Zunahme dieser Beschäftigungs- verhältnisse wäre die Folge, und mit einem Federstrich wäre die Arbeitslosenzahl um mehrere hundert Tausend geringer als heute.

Der Staat hätte höhere Steuereinnahmen, die BfA wäre entlastet und die Arbeitslosen wären froh um einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg. Bei lediglich 20% Lohnsteuer bliebe auch endlich wieder am Monatsende etwas übrig von dem verdienten Geld. Der Staat könnte diese Beschäftigungsverhältnisse fördern, indem die BfA etwa für 2 Jahre die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Danach würden Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich die Beiträge teilen, womit auch das Problem der Sozialversicherung gelöst wäre.

Derzeit gelten in den alten Bundesländern folgende Grenzwerte für Geringfügigkeits- Beschäftigungsverhältnisse:

Voraussetzungen nach dem Einkommensteuerrecht (§ 40a EStG):

Monatliche Vergütung:

1. maximal 86 Stunden Beschäftigung im Monat

2. Vergütung pro Monat nicht mehr als DM 620

3. Stundenlohn nicht höher als DM 21,70

kürzerer Vergütungszeitraum:

1. maximal 20 Stunden Beschäftigung pro Woche

2. Vergütung pro Kalenderwoche nicht mehr als DM 144,67

3. Stundenlohn nicht höher als DM 21,70

Lohnsteuer kann unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 20% pauschaliert werden.

Voraussetzungen nach dem Sozialversicherungsrecht (§ 8 SGB IV)

1. Weniger als 15 Stunden Beschäftigung pro Woche

2. Vergütung pro Monat nicht mehr als DM 620

3. Höhere Vergütung ist möglich, wenn die Vergütung ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht übersteigt.

Sozialversicherungsfrei (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III)

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