Änderung der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld ab 01.01.1998
Ab 01.01.1998 werden vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungen auf das Arbeits- losengeld zur Hälfte angerechnet. Damit verschlechtert sich die finanzielle Situation Arbeitsloser erheblich. Der Gesetzgeber hat in letzter Minute auf die von vielen Seiten erhobene Kritik reagiert, wonach die ursprünglich geplante Anrechnungsre- gelung entweder zu kaum noch bezahl- baren Abfindungsforderungen gekündigter Arbeitnehmer geführt hätte oder zu endlosen gerichtlichen Streitigkeiten, ob die Kündigung tatsächlich rechtswirksam ist oder nicht. Die befürchtete Mehrbe- lastung der Arbeitsgerichte hätte zu deren Kollaps und zum Rechtsstillstand geführt. Ab 01.01.1998 wurde das gesamte Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgehoben und durch das Sozialgesetzbuch III (SGB III) ersetzt. Nach § 140 Abs. 2 SGB III gilt hinsichtlich der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld folgendes: 1. Die gezahlte Abfindung unterliegt zunächst einem pauschalierten Steuerabzug. Das Arbeitsamt legt also nur den steuerpflichtigen Teil der Abfindung seiner späteren Anrechnung auf das Arbeitslosengeld zugrunde. 2. Nach Abzug der pauschalierten Lohnsteuer sind 25 % der Abfindung als Freibetrag anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich für je 5 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses um weitere 5 %. 3. Darüber hinaus enthält die Neure- gelung bestimmte Mindestfreibeträge abhängig vom Lebensalter. So gilt für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein Freibetrag von 40 % und für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ein Freibetrag von 45 %. Schließlich gilt für alle Arbeitnehmer ein Mindestfreibetrag von DM 10.000,--. Die komplizierte Neuregelung soll nachstehende Tabelle veranschaulichen: Die Prozentsätze geben denjenigen Freibetrag an, der nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist. |
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