Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ("DM 630,00-Jobs") tritt mit Wirkung ab 01. April 1999 in Kraft. Im wesentlichen wird die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalsteuer durch Sozialversicherungsbeiträge ersetzt. Der Teufel steckt jedoch im Detail: Der Arbeitgeber muß ab 01. April 1999 bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen 12 % des Arbeitsentgelts an die Rentenversicherung und 10 % an die Krankenversicherung abführen. Das Arbeitsverhältnis ist aber nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Geringfügige Alleinbeschäftigung: Der Arbeitgeber zahlt 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % an die Krankenversicherung. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse versichert sind. Für diesen Personenkreis, also Beamte, privatversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind, muß der Arbeitgeber zwar den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % aber nicht die Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen Rentenanspruch in Höhe von monatlich DM 4,17 wenn der Arbeitgeber ein ganzes Jahr lang den Pauschalbetrag abgeführt hat und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Er kann seinen Rentenanspruch auf DM 6,79 monatlich erhöhen , wenn er selbst den Beitrag zur Rentenversicherung um 7,5 % auf insgesamt 19,5 % aufstockt. 2. Haupterwerb und geringfügige Nebenbeschäftigung Hat der Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung, so muß er für das gesamte Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Arbeitgeber der geringfügigen Nebenbeschäftigung muß aus der Vergütung von DM 630,00 den Arbeitgeberanteil, der Arbeitnehmer den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zahlen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig sind. Diejenigen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, also Beamte, Selbständige oder Rentner, werden wie Arbeitnehmer behandelt, die eine geringfügige Alleinbeschäftigung ausüben (siehe oben, Ziff. 1.). 3. Verfahren Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen bei der Sozialversicherung angemeldet werden, auch diejenigen, die zum Stichtag 01.04.1999 bereits bestehen. Die Meldungen sind bei der Krankenkasse einzureichen. 4. Besteuerung Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen positiven Einkünfte hat. Zinseinkünfte bis zu DM 6.100,00 jährlich bleiben unberücksichtigt. Die Steuerfreiheit der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse setzt voraus, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Diese Freistellungsbescheinigung wird vorbehaltlich ausgestellt, wenn der Arbeitnehmer erklärt, daß er außer dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung keine weiteren Einkünfte erzielt. Der Antrag ist beim Finanzamt erhältlich. Kommt eine Steuerbefreiung nicht zum tragen, weil der Arbeitnehmer anderweitige Einkünfte etwa aus seinem Hauptberuf hat, dann kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte von der Pauschalierung der Lohnsteuer Gebrauch machen. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muß neben der pauschalen Lohnsteuer von 20 % des Arbeitslohnes noch die pauschalierte Kirchensteuer von 7 % der Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer abführen. 5. Kritik an der Neuregelung Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse soll nach dem Willen der neuen Bundesregierung diese allseits beliebten Jobs eindämmen. Ob dies gelingt, ist zumindest fraglich. Jedenfalls ist die Neuregelung viel zu kompliziert. Immer mehr kaum noch zu durchschauende Regelungen und Ausnahmen, bürokratischer Aufwand und zusätzliche Kosten dürften das Maß des Erträglichen erreicht haben. Es besteht die Gefahr, daß die "Reform" sich in ihr Gegenteil verkehrt und zur Ausweitung der Schwarzarbeit führt. Dann werden weder Sozialabgaben noch Steuern gezahlt. Unverständlich ist die u.a. aufgeführte Begründung, durch die Reform würde Frauen, die vor allem in derartigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, eine verbesserte Alterssicherung ermöglicht werden. Sind DM 4,17 monatlich tatsächlich eine nennenswerte Verbesserung der Rente? |
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