Der Tod des Abwicklungsvertrages
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung einen sogenannten Abwicklungsvertrag, dann wird dies von der Bundesagentur für Arbeit jetzt als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aufgefaßt und hat regelmäßig eine 12-wöchige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.12. 2003, Az.: B 11 AL 35/03 R entschieden. Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen wird gem. § 144 Abs. 1 SGB III dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit knüpft an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an. Dies ist zum einen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst. Aber auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffen wird, wird von der Arbeitsverwaltung (jetzt) als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses behandelt. Grund der Sperrzeitregelung sei, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Es könne nicht darauf ankommen, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen werde. Damit ist klar, daß außergerichtliche Aufhebungsverträge (Abwicklungsverträge), wie sie in der Praxis bisher häufig vorkamen und zu einer schnellen und reibungslosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geführt hatten, zukünftig passé sind. Nach der Entscheidung des BSG droht nun in all diesen Fällen eine 12-wöchige Sperrzeit, d.h., das Arbeitslosengeld wird erst ab der 13. Woche der Arbeitslosigkeit gezahlt. Die Praxis wird sich darauf einstellen. Die Folge der Entscheidung wird sein, daß sich die Arbeitnehmer nun erst recht mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Arbeitgeberkündigung wehren und dann im Prozeß einen Vergleich schließen. Dann kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich aktiv an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt. Ganz im Gegenteil, sie haben ja eine Klage eingereicht und damit gezeigt, daß sie sich wehren. Dies führt allerdings zu der vom Gesetzgeber gerade nicht gewünschten zusätzlichen Belastung der Arbeitsgerichte. |
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