Die Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse Die Gesellschafter der GmbH bestellen durch einen Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer. Im Geschäftsführer-Vertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen der GmbH-Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer im Einzelnen geregelt. Da es sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, sind beide Rechtsverhältnisse auch getrennt zu beenden: Die Gesellschafter können den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne Grund abberufen (vgl. § 38 Abs. 1 GmbHG). Allerdings wird im Gesellschaftsvertrag oftmals geregelt, dass die Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein soll. Daneben muss aber auch der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung – also unter Einhaltung der Kündigungsfrist – ist nur zulässig, wenn der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Gundes i.S.d. § 626 BGB zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung des Vertrages oder der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kündigungserklärung muss nicht schriftlich erfolgen (ist aber in der Regel vereinbart). Auch ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Die außerordentliche Kündigung des GmbH-Geschäftsführers Die in der Praxis relevanten Fälle sind die einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Daher soll diese Variante hier näher erläutert werden.
Wann liegt ein „wichtiger Grund“ vor, der die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführervertrag zu kündigen und den Geschäftsführer von seiner Funktion abzuberufen? In der Regel wird es darum gehen, dass dem Geschäftsführer ein erhebliches Fehlverhalten oder zumindest eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorgeworfen wird. Dies sind z.B. Unfähigkeit, die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen, ständige Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer, sachlich begründeter Vertrauensverlust, erheblicher nicht erklärter Umsatzeinbruch, Annahme von Schmiergeldern, Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot, missbräuchliche Ausnutzung der Amtsführung zum eigenen Vorteil etc. Im Geschäftsführervertrag wird üblicherweise vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers – also die Beendigung seiner Organstellung – die Kündigung des Geschäftsführervertrages rechtfertigen soll. Dadurch soll gesichert werden, dass beide Rechtsverhältnisse parallel einheitlich laufen. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden und innerhalb dieser zwei Wochen dem Geschäftsführer auch zugehen. Dies kann praktische Probleme aufwerfen, wenn sich der Geschäftsführer auf Reisen oder beruflich im Ausland aufhält. Die 2-Wochen-Frist beginnt, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den Kündigungstatsachen haben. Erforderlich ist, dass sie ihre Kenntnis in einer Gesellschafterversammlung erlangen.
Rechte des GmbH-Geschäftsführers bei Abberufung und Kündigung Gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführer im Eilverfahren beim Landgericht vorgehen (durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Entscheidend ist letztlich, ob der Geschäftsführer trotzdem in einem mit einem Arbeitnehmer vergleichbaren Maß wirtschaftlich abhängig ist. Wenn ja, dann stehen ihm auch alle Rechte zu, die einem Arbeitnehmer gesetzlich zugebilligt werden.
Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bei Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaft sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 ArbGG). Für Streitigkeiten die Abberufung betreffend ist ohnehin das Landgericht zuständig. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden. |
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