Zulässigkeit von Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei weit reichende Entscheidungen im Hinblick aus Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis getroffen. In dem ersten Verfahren (Az.: Rs.:C-229/08) hatte sich der Kläger um eine Einstellung beim Land Hessen als Feuerwehrmann (Beamtenlaufbahn) beworben. Seine Bewerbung war mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Kläger zum Einstellungstermin bereits 31 Jahre alt sei. Er hatte die vom Land Hessen festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren überschritten. In dem zweiten Verfahren (Az.: C-341/08) war der Klägerin die Zulassung als Kassenärztin (Vertragsärztin der gesetzlichen Krankenversicherungen) entzogen worden, als sie das 68. Lebensjahr vollendet hatte. In beiden Fällen hatten die mit den Klagen befassten deutschen Arbeitsgerichte Zweifel daran, ob die jeweilige Altersgrenze mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Grundsatz Feuerwehrmann
Vertragsarzt Da nur die Kassenzulassung im Raum stand, also nicht die Behandlung von Privatpatienten, konnte das angeführte Kriterium des altersbedingten Nachlassens der Leistungsfähigkeit des Arztes nicht allein entscheidend sein. Wenn die Altersgrenze aber zum Ziel haben sollte, die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragsärzte zu regeln, dann sei dies etwas anderes. Eine derartige Regelung könne auf dem Arbeitsmarkt der Kassenärzte angemessen und erforderlich sein. Der EuGH verwies diesen Rechtsfall an das vorherige Arbeitsgericht zurück. Dieses müsse nun klären, welches Ziel die Altersgrenze für Kassenärzte habe. Je nach dem, ob der Grund hierfür die nachlassende Leistungsfähigkeit des Arztes oder die Verteilung der Berufschancen der Vertragsärzte sei, müsse dieser Fall abschließend entschieden werden. Praxistipp Daraus folgt: Arbeitnehmer, die – aus welchen Gründen auch immer – beabsichtigen, länger zu arbeiten als im Tarifvertrag vorgesehen, können sich darauf berufen, dass diese Altersgrenze eine verbotene Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt und ihr Recht (mit ungewissem Ausgang) durch alle Instanzen bis zum EuGH durchkämpfen. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden. |
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