Gebühren und Gerichtskosten im Arbeitsrecht
Jeder Rechtsanwalt in Deutschland rechnet seine Gebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Die dort geregelten Gebühren sind Mindestgebühren. Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten auch Vergütungsvereinbarungen treffen. Diese dürfen aber nicht die im RVG geregelten Gebühren unterschreiten.
Gebühren und Gerichtskosten für ein Verfahren beim Arbeitsgericht
Bei einem gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren nach dem Streitwert berechnet.
Die Streitwerte sind festgelegt, z.B.
- Kündigung: ¼ des Jahresgehalts
-
Abmahnung: 1 Bruttogehalt
-
Zeugnis: 1 Bruttogehalt
-
Vergütung: ausstehende Bruttovergütung
Mehrere Ansprüche werden zusammengerechnet und bilden einen Gesamtstreitwert. Dieser ist dann für die Berechnung der Gebühren maßgebend.
Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Gebühren abrechnen. Entscheidend ist, wie er tätig geworden ist. Dies lässt sich meist erst bei Abschluss der Angelegenheit beurteilen.
Deshalb ist es üblich, dass der Rechtsanwalt schon bei Mandatserteilung einen Vorschuss anfordert.
Bei einem gerichtlichen Verfahren können regelmäßig folgende Gebühren anfallen:
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Einigungsgebühr
- Die Verfahrensgebühr entsteht für die Bearbeitung der Angelegenheit (Besprechungen mit Mandanten, Anfertigung von Schriftsätzen, etc.). Sie beträgt 1,3 der vollen Gebühr.
- Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretungen vor Gericht einschließlich evtl. Beweisaufnahmen. Sie entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen mit der Gegenseite führt, die auf Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind.
Die Terminsgebühr beträgt 1,2 der vollen Gebühr.
- Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss der Angelegenheit durch einen Vergleich.
Die Einigungsgebühr beträgt 1,0 der vollen Gebühr.
Zusätzlich zu diesen Gebühren fallen noch Auslagen- und Postgebührenpauschalen sowie die Mehrwertsteuer an.
Achtung:
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren I. Instanz muss jede Partei ihre eigenen Anwalts-kosten selbst tragen. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.
Gerichtskosten fallen nur für die Partei an, die im Prozess unterliegt.
Im Falle eines Vergleichs fallen auch keine Gerichtskosten an.
Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
Soll der Anwalt erst einmal außergerichtlich tätig werden, fallen andere Gebühren an.
Es ist zu unterscheiden:
- Soll der Anwalt nur beraten oder
- soll der Anwalt neben der Beratung auch außergerichtlich tätig werden, also mit dem Gegner Kontakt aufnehmen, um mit diesem zu verhandeln?
Die Höhe der Beratungsgebühr ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr gesetzlich geregelt. Daraus folgt, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen soll.
Entscheidend für die individuell ausgehandelte Vergütung sind Kriterien, wie Spezialisierung des Anwalts, Umfang der Beratung und Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten.
Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts fällt eine sog. Geschäftsgebühr an.
Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr, d.h. die anfallende Gebühr bewegt sich innerhalb eines Rahmens von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr.
Die Mittelgebühr liegt bei 1,5. Allerdings soll eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Die tatsächliche Höhe der Gebühr soll in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten) vom Rechtsanwalt festgesetzt werden.
Soll der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig werden und später auch gerichtlich, so ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 einer vollen Gebühr).
Prozesskostenhilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht einer Partei Prozesskostenhilfe gewähren.
Diese Voraussetzungen sind folgende:
- Die Partei muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
Die Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag beim Arbeitsgericht gewährt. In der Regel wird der Antrag vom beauftragten Rechtsanwalt nach den Angaben des Mandanten ausgefüllt. Die Angaben sind durch Belege glaubhaft zu machen.
Näheres zur Prozesskostenhilfe hier >>
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