Oft wird leitenden Angestellten, aber
auch Außendienstmitarbeitern und anderen Mitarbeitern ein Firmenwagen zur Verfügung
gestellt, der dienstlich und auch privat genutzt werden darf. Die Überlassung eines
Firmenwagens zur privaten Nutzung ist kein Geschenk des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer,
sondern Teil der Gehaltsbemessung und ein geldwerter Vorteil, der zum steuerlichen
Einkommen gehört.
Wenn nun durch den Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis gekündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von
der Arbeit freigestellt wird, dann verlangt der Arbeitgeber meist sofort die Herausgabe
des Firmenwagens. Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der
Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch. Muß aber der Firmenwagen sofort
herausgegeben werden? Dessen private Nutzung ist Teil der Gesamtvergütung. Deshalb kann
Arbeitgeber erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Firmenwagens
verlangen. |
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Die eigenmächtige Inbesitznahme durch den Arbeitgeber ist als verbotene
Eigenmacht rechtswidrig. Nicht selten übt der Arbeitgeber in diesem Stadium erheblichen
Druck aus. Gibt der Arbeitnehmer daraufhin den Firmenwagen heraus, so kann er von dem
Arbeitgeber bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich eine
Nutzungsentschädigung verlangen.
Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seinen Schaden konkret berechnen.
Er kann aber auch auf Basis der ADAC-Tabelle abrechnen und den Geldbetrag verlangen, den
er für eine Privatnutzung bis zum Ende der Freistellung, möglicherweise sogar bis zur
rechtskräftigen positiven Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage hätte
aufwenden müssen.
Ob die Parteien im Arbeitsvertrag wirksam eine Rückgabe des
Firmenwagens ohne jegliche Entschädigung vereinbaren können, ist höchstrichterlich noch
nicht entschieden.
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Hans Georg Rumke
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