Unter dem Schlagwort
"Mobbing" wird seit einigen Jahren versucht, ein schon seit langem bekanntes
Phänomen zu erfassen und arbeitsrechtlich in den Griff zu bekommen.
Der Begriff Mobbing ist dem amerikanischen
Sprachgebrauch entlehnt. "to mob" heißt so viel wie anpöbeln, bedrängen,
über jemanden herfallen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist ein jeder froh, der einen
Arbeitsplatz - und damit ein gesichertes regelmäßiges Einkommen - sein eigen nennen
darf. Der Kampf um einen Arbeitsplatz findet aber nicht nur zwischen Arbeitsplatzbesitzern
und -nichtbesitzern statt. Erbitterte Gefechte werden in den Betrieben geführt,
vielfältig und mit teilweise subtilen Methoden. Das Spektrum reicht von Nichtbeachten
über abwertende Äußerungen, Nachahmen und Nachäffen von Verhaltensweisen, aggressive
und abwertende Äußerungen über die Vergabe sinnloser Arbeitsaufträge, überzogene und
kleinliche Bewertung der Arbeitsergebnisse bis zu offenen Anfeindungen, Schikanen,
Beleidigungen und Psychoterror. Das Motiv ist, durch eine Vielzahl gezielter kleiner
Stiche den Betroffenen mürbe zu machen, damit er von sich aus kündigt. Die Folgen des
Mobbing sind vielfältig. Sie reichen von seelischem Druck und Krankheit des Betroffenen
mit teilweise bleibenden psychischen Schäden bis hin zum Suizid. Dabei handelt es sich
nicht nur um ein Individualproblem des vom Mobbing Betroffenen. Die Unternehmen haben
unter einem zunehmend schlechteren Betriebsklima zu leiden. Auswirkungen sind verminderte
Leistungen durch "innerlich gekündigte" Arbeitnehmer, auch die Abwanderung der
Leistungsträger bis hin zu Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer, die an den
Folgen der Mobbingmaßnahmen erkrankt sind. Für die Gesellschaft ergeben sich insgesamt
negative Folgen durch ein verändertes Miteinander, das durch Angst und Aggression
geprägt ist bis hin zu erhöhter Gewaltbereitschaft.
Welche Möglichkeiten bestehen nun, sich
gegen Mobbing zu wehren? Zunächst einmal hat der Betroffene das Recht, sich beim
Vorgesetzten oder Personalchef zu beschweren und Abhilfe zu verlangen. Dieses
Beschwerderecht ist in § 84 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ausdrücklich
geregelt und setzt keinen existierenden Betriebsrat voraus. Hält der Arbeitgeber die
Beschwerde für berechtigt, wird regelmäßig die Anerkennung von Ansprüchen und damit
ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sowie eine arbeitsvertragliche Zusage zur Behebung
der Beanstandungen vorliegen.
Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht
ab - etwa wenn das Mobbing von ihm selbst ausgeht - bleibt dem Betroffenen die
Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten, was er allerdings von Fall zu Fall sorgfältig
abwägen sollte. Daneben kann der Betroffene vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser die
freie Entfaltung seiner Persönlichkeit schützt und fördert. Hierzu gehört auch, daß
auf seine berechtigten persönlichen Belange Rücksicht genommen wird, §75 BetrVG.
Verstößt der Arbeitgeber hiergegen schuldhaft, so kann der Betroffene Schadenersatz in
Geld wegen meist zugleich vorliegender Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
verlangen.
In der Praxis wird der Arbeitnehmer aber
wohl erhebliche Schwierigkeiten haben, einen konkreten Schaden zu beziffern, so daß ein
Schadenersatzanspruch häufig scheitern wird. Allerdings könnte der Betroffene bei
schwerwiegenden Vertragsverstößen des Arbeitgebers ein Leistungsverweigerungsrecht
geltend machen, d.h. seine Arbeitsleistung einstellen bei Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses mit entsprechender Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. |
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Was kann
der Betroffene tun, wenn das Mobbing nicht vom Arbeitgeber, sondern - wie meist - von
einem oder mehreren Kollegen ausgeht?
Der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte muß
sich in diesem Fall vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und ihn schützen. Er kann
für diesen z.B. ausdrücklich eine Ehrenerklärung abgeben. Er muß ihn auch vor einer
ungerechtfertigten Druckkündigung schützen. Der Arbeitgeber kann auch direkt gegen den
"Mobber" vorgehen wegen dessen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung. Jeder
Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, auf seine Kollegen
Rücksicht zu nehmen.
Gerade im Arbeitsverhältnis hat diese
Pflicht wegen des personalen Charakters des Dauerschuldver- hältnisses eine besondere
Bedeutung. Dem Arbeitgeber stehen eine ganze Palette von Möglichkeiten offen, gegen den
Mobber vorzugehen. Sie reichen von der einfachen Rüge über eine Abmahnung bis hin zur
Versetzung, Verhängung einer Betriebsbuße oder dem Ausspruch einer ordentlichen ja sogar
außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Der durch Mobbing Geschädigte kann auch
selbst geeignete Schritte gegen den Mobber unternehmen. Er wird von ihm den Widerruf einer
ehrverletzenden Erklärung oder unwahren Tatsachen- behauptung sowie Schmerzensgeld wegen
Gesundheitsschädigung verklagen können. Daneben besteht die Möglichkeit, Strafanzeige
wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung zu erstatten und die Ansprüche im
Wege der Privatklage zu verfolgen. Zusammenfassung: Ein von Schikanen und Psychoterror
betroffener Arbeitnehmer muß diese Angriffe nicht schutzlos hinnehmen. Er kann und sollte
sich dagegen wehren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Der von Mobbing Betroffene sollte sich
zunächst - soweit vorhanden - an den Betriebsrat wenden, um mit dessen Hilfe praktisch
auf dem kleinen Dienstweg Abhilfe zu schaffen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind derzeit
nicht befriedigend. Oft stellt sich das Problem der Beweislast oder daß die einzelnen
kleinen Stiche für sich allein betrachtet noch nicht, sondern erst in ihrer Gesamtheit
justiziabel sein werden. Wenn die Mobbingmaßnahme vom Arbeitgeber selbst ausgeht oder
dieser sich nicht schützend vor den Betroffenen stellt und gegen den Verursacher vorgeht,
dann sind die rechtlichen Möglichkeiten sehr begrenzt.
Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit in
letzter Zeit zunehmend sensibilisiert. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat kürzlich die
Auffassung vertreten, der Arbeitgeber habe dann die Schulungs- kosten eines
Betriebsratsmitgliedes zum Thema "Mobbing" zu tragen, wenn dessen Teilnahme zur
sachgerechten Bewältigung seiner Aufgaben im Betrieb erforderlich sei. (BAG, v.
15.01.1997 - 7 ABR 14/96)
Der Arbeitgeber sollte Führungskräfte im
mittleren und oberen Management auf dem Gebiet der sozial-psychologischen Führung
schulen, um Mobbing rechtzeitig erkennen zu können bzw. durch ein gutes Betriebsklima
erst gar nicht entstehen zu lassen.
Die DAG und die AOK haben ein
gemeinsames Mobbing-Telefon eingerichtet (040-2023-0209). Auch das Münchener
Mobbing-Center (089/6060-0070) gibt Auskunft.
Bitte
beachten Sie: Ich darf Ihnen als Rechtsanwalt aufgrund berufsrechtlicher
Vorschriften keine kostenlose Rechtsberatung erteilen.
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Vielen Dank für ihr Verständnis.
Hans Georg Rumke
Telefon: 0881 / 6 48 66
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