| Allgemeines und steuerliche Auswirkungen Das Kündigungsschutzgesetz soll dem Schutz des
Arbeitsplatzes dienen. Nach Möglichkeit soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.
Die Realiltät sieht allerdings anders aus. Die meisten Arbeitnehmer wehren sich heute
gegen eine Kündigung und erheben vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Etwa
60 % aller Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind Kündigungsschutzklagen. Der betroffene
Arbeitnehmer kann zur Rechtsberatungsstelle des Arbeitsgerichts gehen und selbst Klage
einreichen oder einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn die
finanziellen Verhältnisse eine Prozeßführung nicht zulassen, wird der Rechtsanwalt
gleichzeitig mit der Klage einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen. Wenn dem Antrag
stattgegeben wird, gewährt das Arbeitsgericht Prozeßkostenhilfe entweder in der Form,
daß der Arbeitnehmer die Prozeßkosten in zumutbaren Raten abzahlt oder - bei erhöhter
Bedürftigkeit etwa wegen Arbeitslosigkeit - überhaupt keine Raten zu zahlen hat. In
diesem Fall ist die Prozeßführung für den Arbeitnehmer kostenlos. Der Rechtsanwalt
rechnet seine Gebühren und Auslagen unmittelbar mit der Staatskasse ab.
Kündigungsstreitigkeiten werden meist - oft schon im Gütetermin -
zwischen den Parteien verglichen. Der Prozeßvergleich ersetzt alle Formen. Er beendet den
Rechtsstreit und bildet einen vollstreckbaren Titel, aus dem der Arbeitnehmer - falls der
Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt - gegen den Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung
betreiben kann. |
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Die Höhe der Abfindung kann zwischen den Parteien frei
vereinbart werden. Dabei hat sich als Faustregel für die Berechnung bei offenem
Prozeßausgang ½ Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr bewährt. Bei geschicktem
Verhandeln und je nach Prozeßlage kann der Rechtsanwalt eventuell auch mehr erreichen.
Abfindungen sind nach neuester Regelung gem. § 3 Nr. 9 EStG bis zu DM 16.000,00
steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag
DM 20.000,00, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM
24.000,00. Übersteigende Beträge können nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein.
Der Arbeitgeber muß die Freitbeträge bei der Lohnsteuerberechnung für den Arbeitnehmer
berücksichtigen. Ist dies unterblieben, kann dies auch noch bei der
Einkommensteuerveranlagung im Zuflußjahr geschehen.
Im 2. Teil - in 3 Wochen - werden die
sozialrechtlichen Auswirkungen der Abfindung näher erläutert, also die Anrechnung der
Abfindung auf das Arbeitslosengeld und das Ruhen des Arbeitslosengeldes.
Bitte
beachten Sie: Ich darf Ihnen als Rechtsanwalt aufgrund berufsrechtlicher
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Rechtsanwalt Hans Georg Rumke
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