Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
Nicht wenige Arbeitnehmer wundern sich, daß sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ihre mühsam ausgehandelte Abfindung auch nach Abzug von Steuern nicht vollständig
behalten dürfen. Erst greift der Fiskus zu, dann auch noch das Arbeitsamt. Nach der alten
Rechtslage führte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 117 Abs. 2 und 3
AFG). Darüber hinaus konnte eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer
ausschied, obwohl eine Kündigung nicht rechtswirksam gewesen wäre (§ 117 a AFG). Durch
das Arbeitsförderung-Reformgesetz (AFRG) war mit § 140 SGB III noch von der alten
Bundesregierung eine Neuregelung geschaffen worden, wonach jede Abfindung auf die Hälfte
des Arbeitslosengeldes anzurechnen gewesen wäre. Dieser § 140 SGB III wurde aber bereits
vor seinem endgültigen Wirksamwerden mit Wirkung vom 01.04.1999 gestrichen. Ab diesem
Zeitpunkt gilt der ursprüngliche Rechtszustand als wiederhergestellt, der bis zum
31.03.1997 bestand (§§ 117, 128 AFG). Der § 117 a AFG blieb ersatzlos
gestrichen.Gesetzestechnisch wurde die Wiederherstellung der alten Regelung des § 117 AFG
dadurch bewirkt, daß ein neuer § 143 a SGB III und für den alten § 128 AFG ein neuer
§ 147 a SGB III in das Sozialgesetzbuch III eingefügt wurde. Im Klartext heißt dies
folgendes: Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld
Wenn der Arbeitgeber die gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche
Kündigungsfrist nicht einhält und an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, wird
unwiderleglich vermutet, daß die Abfindung nicht allein als Entschädigung für den
Verlust des sozialen Besitzstandes gezahlt wird, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche
enthält. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes
setzt zeitlich später - nach Ablauf des Ruhenszeitraumes - ein. Während des
Ruhenszeitraumes werden vom Arbeitsamt auch keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung entrichtet. Allerdings besteht aus dem beendeten
Arbeitsverhältnis noch einen Monat ein rückwirkender Krankenversicherungsschutz. Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht grundsätzlich für die Dauer der maßgeblichen
Kündigungsfrist. |
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Erstattungspflicht des
Arbeitgebers
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber bei Entlassung älterer Arbeitnehmer
der Bundes- anstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer in Anspruch
nimmt, zu erstatten. Voraussetzung ist, daß
- ein Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
bestanden hat,
- der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und
- das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet wird. Das für die
Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Arbeitsl- osengeld oder die gewährte
Arbeitslo- senhilfe ist dann längstens für 24 Monate in vierteljährlichen Raten zu
erstatten. Zu den erstattungspflichtigen Leistungen gehören auch die Beiträge zur
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der
Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhäl- tnis Anspruch auf andere
Sozialleis- tungen hat (z.B. Krankengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente), der Arbeitnehmer
selbst kündigt und keine Abfindung erhält, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt
oder wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich zu kündigen. Des weiteren sind Kleinunternehmen, die bis zu 60
Arbeitnehmer beschäf- tigen, von der Erstattungs- pflicht ganz oder teilweise befreit.
Auch bei gleich- mäßigem Personalabbau und immer dann, wenn die Erstattungspflicht für
den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, die den Fortbestand des
Unternehmens oder die verbleibenden Arbeitsplätze gefährden würde, entfällt die
Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Fazit Alles in allem ist die neue Regelung
zumindest aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen. Die von der alten Bundesregierung geplante
unselige Anrechnung der Abfindung auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes entfällt. Auch
bei einer Abfindungsregelung sollte die individuelle Kündigungsfrist eingehalten werden
und schließlich ist es sozial erwünscht, Kündigungen älterer Arbeitnehmer erheblich zu
erschweren.
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