Ausländische Arbeitnehmer in Deutschland
Problem
In der Praxis kommt es vor, dass ausländische Arbeitnehmer von ihren ausländischen Arbeitgebern als billige Arbeitskräfte in deutschen Unternehmen beschäftigt werden.
Es gelten für diese ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsbestimmungen des Heimatlandes, also meist wesentlich geringere Bezahlung, mehr Arbeitzeit und weniger Urlaub als in Deutschland üblich.
Die Bundesregierung hat dies erkannt. Seit dem 26.02.1996 gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in der letzten Fassung vom 20.04.2009.
In diesem AEntG werden für bestimmte Branchen gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt, die für alle Arbeitnehmer gelten sollen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
Geltungsbereich des AEntG
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gebäudereinigung
- Briefdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwrken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst)
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im Sozialbereich (SGB II und III)
- Pflegebereich (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)
- Mindestvergütungen
- Überstundenvergütungen
- Mindesturlaub
- Höchstarbeitszeiten
- Mindestruhezeiten
- Regelungen für Leiharbeitsunternehmungen
- Sicherheitsvorschriften
- Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schutzregeln für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen
- Nichtdiskriminierungsregeln
Mindestlöhne
Kontrolle
Pflegebranche
Ausschlussfristen
Auf das tarifliche Mindestentgelt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (Ausnahme: in einem gerichtlichen Vergleich).
Der Anspruch kann auch nicht verwirkt werden
Allerdings können Tarifverträge regeln, dass der Anspruch auf das Mindestentgelt innerhalb einer bestimmten Frist (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden muss. Diese Frist muss mindestens 6 Monate betragen.
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